Eine Abfindung ist die einmalige Zahlung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen soll.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn dies in seinem Arbeitsvertrag, im Sozialplan oder im Tarifvertrag geregelt ist.
Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit eine Einigung darüber schließen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Als Arbeitnehmer lohnt es sich deshalb nicht selten, gerichtlich gegen eine Kündigung vorzugehen, um vor Gericht im Vergleichswege eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auszuhandeln.
Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung wird eine Abfindung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a KSchG gezahlt. § 1a KSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Erhebt der Arbeitnehmer daraufhin bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG (=3 Wochen) keine Kündigungsschutzklage, hat er einen Anspruch auf Zahlung einer Regelabfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Angebot nach § 1a KSchG anzunehmen. Sie können stattdessen auch Kündigungsschutzklage erheben.