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Beitragsbemessungsvorschriften für freiwillig Krankenversicherte rechtmäßig

Die Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), erlassen durch den Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.


Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Relevanz für die rund fünf Millionen Mitglieder der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, zumal über die rechtliche Zulässigkeit der Beitragsbemessung in der Sozialgerichtsbarkeit und der Fachliteratur bisher heftig gestritten wurde. Wie das Gericht ausführte, bestehen gegen die Übertragung der Beitragsbemessung auf den GKV-Spitzenverband keine rechtlichen Bedenken. Es gibt demnach aufgrund der gesetzlichen Grundlagen eine hinreichende demokratische Legitimation für die Übertragung, zumal sie der "funktionalen Selbstverwaltung" der gesetzlichen Kassen dient.

Eine kleine Beanstandung der Richter gab es aber trotz dieser grundlegenden Aussage. Demnach sind bei der Beitragsbemessung nur Leistungen zu berücksichtigen, die für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt sind. Das sind etwa die Kosten für einen Wohnheimplatz.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 12 KR 20 11 R vom 19.12.2012
Normen: § 240 SGB V
[bns]
 

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