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Rückforderung von zuviel Rente nur bei grober Fahrlässigkeit

Eine Rückforderung von zu viel gezahlter Rente ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Empfänger grob fahrlässig verhalten hat.


Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht Gießen im Fall der Empfängerin einer Erwerbsminderungsrente. Im Zuge der Antragstellung hatte sie der Rentenversicherung zwar die geforderten Informationen über zusätzliche und auf die Rente anrechenbare Einkünfte zukommen lassen, diese wurden jedoch fälschlicherweise nicht als anspruchsmindernd berücksichtigt. Als der Fehler bemerkt wurde, forderte die Rentenversicherung rund 200 Euro von der Frau zurück. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte:

Die Zahlung der zu hohen Rente beruhte nicht auf einer groben Fahrlässigkeit der Rentnerin. Denn bei Renten wegen einer Erwerbsminderung existieren komplizierte Regelungen im Bezug auf die Anrechnung eines Hinzuverdienstes, wie schon der 29 Seiten umfassende Rentenbescheid erahnen lässt. In einem solchen Fall kann nicht von einer groben Fahrlässigkeit der Rentnerin ausgegangen werden.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe erfolgen muss. Vorliegend waren aber bereits sechs Jahre seit der Bekanntgabe verstrichen.
 
Sozialgericht Gießen, Urteil SG GI S 4 R 451 12 vom 30.07.2014
Normen: § 45 SGB X, § 96 a SGB VI
[bns]
 

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