E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

KFZ-Haftpflicht zahlt nicht bei rollendem Einkaufswagen

Die KFZ-Versicherung eines Fahrzeughalters muss nicht für Schäden aufkommen, wenn diesem beim Beladen des PKWs der Einkaufswagen wegrollt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt.


Selbiges begehrte die Klägerin in dem zugrunde liegenden Sachverhalt aber von einem Fahrzeughalter und dessen KFZ-Versicherung. Diesem war beim Beladen seines PKWs auf einem leicht abschüssigen Supermarktparkplatz der Einkaufswagen ''entwischt'' und hatte an einem anderen Fahrzeug einen Schaden von rund 1600 Euro verursacht. Das Gericht bestätigte zwar eine Schadensersatzpflicht des Mannes, lehnte eine Haftpflicht der Versicherung jedoch ab.

Voraussetzung für eine Einstandspflicht der KFZ-Haftpflichtversicherung ist der Umstand, dass sich der Unfall ''bei Betrieb'' des KFZ verwirklicht. ''Bei Betrieb'' des KFZ erfordert dabei, dass der Unfall ''durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde'' und sich ''von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben''. Gemeint sind mit dieser Formulierung etwa ein Auffahrunfall, das Wegrollen eines PKWs infolge einer nicht angezogenen Handbremse oder ähnliches. Vorliegend setzte sich aber nicht etwa der PKW in Bewegung, sondern der nicht richtig gesicherte Einkaufswagen während des Beladevorgangs. Insoweit hat sich gerade keine Gefahr ''bei Betrieb'' des KFZ verwirklicht, vielmehr handelte es sich um eine Unachtsamkeit des Fahrzeughalters unabhängig von seinem Fahrzeug. Vor diesem Hintergrund war eine Haftung der Versicherung abzulehnen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 343 C 28512 12 vom 05.02.2015
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-153 drtm-bns 2024-11-21
Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Kuendigungsfristen Hamburg, Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg