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Sperrung des Arbeitslosengeldes als Folge eines Aufhebungsvertrages

Eine satirische Äußerung über den Papst kostete den Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung nicht nur seinen Job, sondern führte auch zu einer Sperrung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von drei Monaten.


Infolge der satirischen Äußerung wurde ihm zunächst die Kündigung angedroht. Letztendlich einigte man sich aber auf einen Aufhebungsvertrag. Wegen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit verweigerte ihm der Sozialleitungsträger die Zahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer von zwölf Wochen.

Das Gericht bestätigte diese Sperre und wies darauf hin, dass für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein wichtiger Grund vorhanden war. Denn der Arbeitgeber hätte ihm bei einer Weigerung rechtmäßig die fristlose Kündigung aussprechen können. Durch seine polemischen und auf einem niedrigen Niveau angesiedelten Äußerungen über den Papst als Oberhaupt der Katholischen Kirche verstieß er in einem gravierende Maße gegen seine Loyalitätspflicht und zerstörte das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber dauerhaft. Vor diesem Hintergrund wäre auch keine Abmahnung erforderlich gewesen um ihn mit sofortiger Wirkung zu entlassen.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 12 AL 2879 09 vom 21.10.2011
Normen: § 144 I SGB III
[bns]
 

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