E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Betriebsrat muss bei Krankenrückkehrgesprächen beteiligt werden

Der Betriebsrat ist auch zu beteiligen, wenn mit einem erkrankten Arbeitnehmer Krankenrückkehrgespräche geführt werden, um Auskünfte über die Ursachen der Erkrankung zu erhalten, die auf die Beseitigung arbeitsspezifischer Einflüsse abzielen bzw.

der Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitnehmers dienen.

Krankenrückkehrgespräche können die Privatsphäre des Arbeitnehmers tangieren, indem er in eine Situation versetzt wird, in der er unter Druck Auskünfte über seine Krankheit geben muss. Zudem könnte der Arbeitnehmer im Rahmen von Krankenrückkehrgesprächen zu Angaben veranlasst werden, zu denen er nach der Darlegungs- und Beweislastvertreilung in einem Kündigungsschutzprozess nicht verpflichtet wäre.
 
Landesarbeitsgericht Bayern, Urteil LAG BY 3 TaBV 84 13 vom 13.02.2014
Normen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 84 Abs. 2
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-25 wid-149 drtm-bns 2024-11-25
Anwalt Vorruhestand Hamburg, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Verschwiegenheitspflicht Hamburg