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An- und Ablegen von Dienstkleidung ist Arbeitszeit

Verpflichtet ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zum Tragen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebes, so handelt es sich bei den Zeiten, die die Arbeitnehmer für An- und Ablegen der Dienstkleidung aufwenden, um vergütungspflichtige Arbeitszeit.


Es steht dem Arbeitnehmer frei, eine auffällige Dienstkleidung bereits zuhause anzulegen. Tut er dies, handelt es sich jedoch nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit, da in einem solchen Fall die ausschließliche Fremdnützigkeit fehlt.

Setzt der Arbeitgeber konkrete Zeitvorgaben für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung, so hat der Betriebsrat diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht, mag dieses auch unverbindlich sein.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 59 12 vom 12.11.2013
Normen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG § 2 Abs. 1
[bns]
 

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