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Kenntnis von einer Schwangerschaft ist noch kein ausreichendes Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung

Eine unmittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung liegt nicht nur dann vor, wenn bei einer Auswahlentscheidung direkt an das Geschlecht angeknüpft wird, sondern auch dann, wenn negativ auf Auswahlkriterien abgestellt wird, welche ausschließlich von Angehörigen eines Geschlechts erfüllt werden können, wie beispielsweise die Schwangerschaft bei Frauen.


Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über eine Stellenbesetzung Kenntnis von der Schwangerschaft einer Kollegin hat, lässt eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts noch nicht vermuten.

Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt hat, dass für seine Entscheidung das Geschlecht des Arbeitnehmers ein Entscheidungskriterium war oder wenn er für seine Entscheidung Gründe nennt, die auf dem Geschlecht des Arbeitnehmers beruhen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 257 07 vom 24.04.2008
Normen: AGG § 15
[bns]
 

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