Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Die Rechtsprechung hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitgeber gegen den Willen seines Arbeitnehmers nicht einseitig die Arbeit in Homeoffice festlegen kann. Das begründet das Gericht damit, dass die Tätigkeit, die in einer Be-triebsstätte zusammen mit weiteren Mitarbeitern auszuüben ist, nicht zu vergleichen ist, mit einer Tätigkeit in Home-Office. Der Arbeitnehmer verliert den unmittelbaren Kontakt zu seinen Kollegen und die Möglichkeit, sich mit ihnen auszutauschen. Auch werden die Grenzen von Arbeit und Freizeit fließend.
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil LAG Berlin Brandenburg 17 Sa 562 18 vom 14.11.2018