Das Arbeitsverhältnis ist als Einheit zu betrachten, aus der nicht einzelne Abreden herausgekündigt werden können, auf deren Existenz möglicherweise die Bereitschaft zum Abschluss der anderen Vereinbarungen gerade beruht. Daher kann ein Arbeitsverhältnis nur als Ganzes gekündigt werden.
Das Gleiche gilt, wenn man eine Erklärung nicht als Kündigung, sondern im Hinblick auf einen vereinbarten Widerrufsvorbehalt als Widerrufserklärung auslegt. Denn auch ein Widerruf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist unwirksam. Entsprechendes gilt sowohl für eine ausdrückliche Widerrufserklärung sowie eine ausgelegte Wiederrufserklärung.