Daher können auch Rechtsverletzungen bei nicht ausdrücklich geregelten Verhaltenspunkten eintreten.
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs beispielsweise ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung "an sich" zurechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an.
Maßgebend ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt.