E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zustimmung des Betriebsrates kann bei Neueinstellung ersetzt werden

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.

Er hat dem Betriebsrat Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu erteilen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum unter anderem verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verstoßen oder die personelle Maßnahme besorgen lässt, dass ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer gekündigt werden könnte oder sonstige Nachteile erleiden könnte.

Geht es um die Zustimmung zu einer Einstellung eines neuen Arbeitnehmers, welche der Betriebsrat verweigert, so kann ein Arbeitnehmer bei der Verweigerung der Zustimmung vom Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen, wenn sich der Arbeitgeber zur Durchführung dieses Verfahrens im Wege einer Selbstbindung verpflichtet hat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 AZR 367-15 vom 21.02.2017
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Schutz vor Diskriminierung, Fachanwalt Kuendigung Hamburg, Personalabbau Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Anwalt Abfindung Hamburg