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Sozialauswahl bei Teilstilllegung

Die Sozialauswahl ist auch dann auf den gesamten Betrieb auszudehnen, wenn lediglich ein Betriebsteil stillgelegt und der andere Teil veräußert werden soll.

Wenn in einem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl treffen. Dabei muss er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer Teilstilllegung nicht nur die Arbeitnehmer dieses Betriebsteils, sondern alle Beschäftigten in seine Auswahl einbeziehen. Arbeitet in einem anderen Betriebsteil ein weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit, erhält er die Kündigung und der Arbeitnehmer aus dem stillgelegten Betriebsteil darf in die andere Abteilung wechseln. Zwar gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitsverhältnisse in Betrieben mit mindestens 10 Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Allerdings müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Kleinbetriebe ein Mindestmaß an Kündigungsschutz gewährleisten.

 
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