Die Zeugniserteilung ist keine Gefälligkeit des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ergibt sich aus § 109 GewO.
§ 109 GewO lautet:
Für den Arbeitnehmer spielt das Zeugnis eine wichtige Rolle im beruflichen Fortkommen, da es für die meisten Arbeitgeber als Grundlage für die Entscheidung zu Einstellung oder zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dient.
Man unterscheidet das einfache Zeugnis, das lediglich Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung enthält, von dem qualifizierten Zeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers erstreckt. Ein Anspruch auf Zeugniserteilung besteht regelmäßig nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses, vorher kann unter Umständen ein Zwischenzeugnis erteilt werden, wenn sich Änderungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis ergeben, z.B. ein neuer Vorgesetzter eingestellt oder ein neuer Aufgabenbereich zugeteilt wird.
Grundsätzlich ist die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses üblich. Dies kann der Arbeitnehmer auch verlangen. Ein einfaches Zeugnis ist nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Arbeitnehmer lediglich für kurze Zeit (wenige Tage/Wochen) beschäftigt war. Dann hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, die Leistung des Arbeitnehmers konkret zu bewerten.
Da sich das Zeugnis zum einen an den Grundsätzen der Wahrheitspflicht und der Vollständigkeit auszurichten hat, gleichzeitig aber vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen werden soll, ergeben sich immer wieder Streitigkeiten über einzelne inhaltliche Passagen, die zunehmend in einer Art Zeugnissprache verklausuliert werden. Auf jeden Fall hat das Zeugnis gewisse Formalien einzuhalten (Schriftform, Datum, Unterschrift).
Sowohl die Erteilung selbst als auch in Grenzen der Inhalt des Zeugnisses (Zeugnisberichtigung) ist vor den Arbeitsgerichten einklagbar.